AGB
1. Abkürzungen:
In den vorliegenden Ausführungen werden folgende Abkürzungen verwendet:
AG = Auftraggeber LV = Leistungsverzeichnis
AN = Auftragnehmer EHP = Einheitspreis
2. Bestandteile des Leistungsvertrages:
Maßgebend für Angebot, Vergabe, Ausführung, Aufmaß und Abrechnung sind in der angegebenen Reihenfolge 1. das Auftragsschreiben, 2. das Preisverhandlungs-Protokoll, 3. das Angebot und sofern beigelegt, das Vergabe-Leistungsverzeichnis, 4. die Allgemeinen Vertragsbedingungen, 5. die technischen Vertragsbedingungen (Bau- und Ausstattungsbeschreibung, Energieausweis), 6. Pläne und Detailzeichnungen, Muster, 7. Baubeschreibung, technischer Bericht u. dgl., 8. alle Önormen technischen Inhaltes und alle einschlägigen ÖNORMEN (ausgenommen ÖNORM B 2110) in der jeweiligen Fassung sowie die jeweils gültigen bundesundlandesgesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, soweit nichts anderes festgelegt ist. Die ÖNORM B2110 wird ausgeschlossen und wird durch einzelne Bestimmungen der AVB ersetzt. Der Bieter muss zur Ausführung bzw. Lieferung der ausgeschriebenen Leistungen befugt sein. Mangelnde Befugnis schließt grundsätzlich den Zuschlag aus bzw. berechtigt den AG zum sofortigen Vertragsrücktritt mit den Folgen gemäß Punkt 10. Die Bedingungen des Hauptoffertes gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- und Nachtragsaufträge. Vom AN
verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auf das vorliegende Vertragsverhältnis ausdrücklich keine Anwendung.
Sollten sich durch Angaben des AG Widersprüche ergeben, gilt im Zweifelsfall die qualitativ höherwertigere Ausführung als bindend.
3. Angebotserstellung und -abgabe:
Das Angebot ist kostenlos und verbindlich zu erstellen. Der Bieter ist verpflichtet, vom Tag der Anbotsabgabe 16 Wochen lang mit dem Angebot im Wort zu bleiben. Der Bieter nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass dem AG durch die Entgegennahme des Angebotes keine wie immer gearteten Verpflichtungen erwachsen. Nach dem Abgabetermin einlangende Angebote müssen vom AG nicht mehr berücksichtigt werden. Sämtliche Leistungen werden zu Festpreisen bis Bauende laut LV abgerechnet und beinhalten das Liefern und fachgerechte Montieren inklusive der notwendigen Nebenarbeiten und Materialien. In dem Angebotspreis sind, wenn nicht anders angegeben, alle Lohn- und Gehaltskosten und Zulagen sowie sonstige soziale Lasten und die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen inbegriffen. In den EHP sind alle Kosten von Neben- und Ergänzungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Ausführung stehen, auch wenn diese nicht im LV angeführt sind, enthalten. Änderungen des Anbotstextes durch den AN bleiben unberücksichtigt und sind für den AG nicht bindend. Änderungen können ebenso wie mangelhafte Ausfüllung des Leistungsverzeichnisses das Ausscheiden des
Angebotes nach sich ziehen. Preisnachlässe, Variantenangebote und dergleichen sind auf dem Deckblatt zu vermerken, da sie sonst nicht berücksichtigt werden können. Skonti ohne Zahlungsfrist gelten als Preisnachlässe.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Arbeiten je nach Baufortschritt zu erbringen sind. Bei Materialbeistellung durch den AG darf kein Zuschlag verrechnet werden. Der Lohnanteil ist laut LV abzurechnen.
Die gesamten Kosten für die Baustelleneinrichtung und -räumung sowie alle sonstigen Sonderkosten der Baustelle sind dem EHP zuzuschlagen, soweit keine eigene Position vorhanden ist. Weiters sind in den EHP alle für die Baustelleneinrichtung und für die Bauarbeiten notwendigen Kosten für Strom, Wasser, Beleuchtung usw. enthalten. Der AN für die Baumeisterarbeiten hat Strom und Wasser gegen Entgelt allen anderen AN zur Verfügung zu stellen.
Sämtliche Leistungen, die aufgrund des Baukoordinationsgesetzes notwendig sind, sind sofern keine Positionen dafür ausgeworfen wurde, in die EHP einzurechnen und vom AN ohne gesonderte Vergütung zu erbringen.
4. Vergabe und Auftragserteilung:
Der AG behält sich das Recht vor, die Arbeiten nach freiem Ermessen auch geteilt zu vergeben, einzelne Leistungen nicht oder nur in geringerem Ausmaß ausführen zu lassen und auch während der Bauausführung bereits beauftragte Positionen des Angebotes in Wegfall zu bringen bzw. fremd zu vergeben. Die EHP des Angebots werden dadurch nicht geändert.
Bei Auftragserteilung hat der AN das Auftragsschreiben, das Vergabeprotokoll, die Allgemeinen Vertragsbedingungen, die technischen Vertragsbedingungen samt Plänen und sonstigen Unterlagen rechtsgültig und firmenmäßig zu unterzeichnen und innerhalb von 7 Tagen an den AG zu retournieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und widerspricht er auch den übermittelten Unterlagen nicht, so gilt der Auftrag als voll
inhaltlich angenommen. Im Fall der Auftragserteilung hat der AN zugunsten des AG eine Erfüllungsgarantie durch einen Bankhaftbrief eines inländischen Bankinstitutes in Höhe von 20% der Bruttovergabesumme beizubringen. Die Laufzeit dieser Erfüllungsgarantie beginnt mit dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und endet mit dem Zeitpunkt der Freigabe der Schlussrechnung. Wird die Erfüllungsgarantie nicht fristgerecht gelegt, so ist der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Prüf- und Warnpflicht:
Der AN ist verpflichtet, die ihm vom AG beigestellten Unterlagen aller Art sorgfältig in allen Punkten zu prüfen und diese mit den örtlichen Baumaßnahmen zu vergleichen. Der AN hat die bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die vom AG vorgeschriebene Art der Ausführung oder wegen Unvollständigkeiten, insbesondere des Leistungsverzeichnisses, dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Unterlässt der AN diese Mitteilung so haftet er für jeden daraus entstehenden Schaden. Soweit dem AN die zur Durchführung der übertragenen Leistungen erforderlichen Pläne, Detailzeichnungen, statischen Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden, hat er diese selbst rechtzeitig anzufertigen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Sofern die Einholung einer behördlichen Genehmigung erforderlich ist, sind vom AN die hierzu notwendigen Ausführungsunterlagen in der vorgeschriebenen Anzahl der AG zum Zweck der Einreichung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Eine gesonderte Vergütung dieser Arbeiten erfolgt nicht. Die dem AN überlassenen Ausführungsunterlagen dürfen ohne Genehmigung der AG weder veröffentlicht, vervielfältigt, an dritte Personen weiter gegeben, noch für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen dem AG nach Erbringung der Leistung wieder zurückzustellen.
6. Nachtragsangebote:
Treten unvorhergesehene Arbeiten auf, so ist vom AN unverzüglich vor Ausführung ein Nachtragsangebot zu legen. Die Berechnung von Nachtragsleistungen hat auf Basis des Grundangebotes zu erfolgen und ist durch eine Detailkalkulation mit Auswirkung auf die Abrechnungssumme zu belegen. Diese Berechnungen sind dem AG vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu übergeben. Bei Nichtbeachtung dieser Forderung oder Uneinigkeit über die Preiswürdigkeit werden von der Bauleitung angemessene Preise festgelegt. Für erforderliche Nachtragsangebote gelten sämtliche Bedingungen des Hauptangebotes bzw. Hauptauftrages.
7. Regiearbeiten:
Regiearbeiten werden nur dann vergütet wenn sie vom AG schriftlich beauftragt worden sind. Über alle Regieleistungen sind vom AN genaue Aufzeichnungen über Datum, Stundenanzahl, Arbeitsleistung, Materialverbrauch und Aufmaße zu führen und täglich der Bauleitung zur Bestätigung des Aufwandes und Umfanges zu übergeben. Die Regieleistungen werden nur im Umfang der von der Bauleitung bestätigten Aufzeichnungen vergütet. Später vorgelegte Aufzeichnungen werden nicht mehr berücksichtigt. Es dürfen nur jene Arbeiten als Regiearbeiten ausgewiesen werden, die laut Angebot in keiner Position enthalten sind. Zur Verrechnung dürfen jeweils nur Facharbeiter-, Hilfsarbeiter- und Lehrlingsstunden herangezogen werden. Meister-, Polier-, Techniker- oder Vorarbeiterstunden werden nicht anerkannt. Sofern Facharbeiter zu Helfer- oder Lehrlingstätigkeiten eingesetzt werden, können nur die Kosten für einen
Helfer bzw. Lehrling verrechnet werden. Alle Zulagen, Fahrtspesen, Auslösen, Weggelder, Erschwernisse und dgl. sind in den Regiestundensatz einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen insbesondere Zahlungsbedingungen, Preisnachlässe und Skonti gelten auch für Regieleistungen.
8. Erforderliche Einrichtungen, Koordination:
Der AN erklärt mit der Angebotsabgabe, dass er über alle erforderlichen Arbeitskräfte, Geräte, Materialien und Einrichtungen verfügt, um die vertraglich geschuldeten Leistungen fachgerecht und zu den vereinbarten Terminen durchzuführen und dass alle dazu notwendigen Vorkehrungen mit dem EHP abgegolten sind. Der AN verpflichtet sich, mit dem AG, der Bauleitung und allen anderen Unternehmern so zusammenzuarbeiten, dass ein zügiger und reibungsloser Ablauf des Baugeschehens gewährleistet ist. Sämtliche Arbeiten sind laut LV und den beiliegenden Plänen, bei Fehlen von Planunterlagen oder Abänderungen
laut Besprechung an Ort und Stelle laut dem entsprechenden Protokoll auszuführen. Abänderungen bedürfen der Schriftform. Räume innerhalb des Bauwerkes dürfen für Aufenthaltsräume oder als Materiallager nur mit der jederzeit widerruflichen Zustimmung der Bauleitung verwendet werden. Alle Kosten für provisorische Verschläge, Absperrungen, Beleuchtungen, Beheizungen, etc. trägt der AN und sind diese Leistungen mit dem EHP abgegolten. Vom AN innerhalb des Bauwerks belegte Räume müssen für die Bauleitung oder deren Bevollmächtigten jederzeit zugängig sein. Zu diesem Zweck ist ein Zweitschlüssel im Büro der Bauleitung oder beim AG zu hinterlegen. Eine Haftung des AG, der Bauleitung oder deren Bevollmächtigten für Verluste oder Schäden jeglicher Art ist ausgeschlossen. Jeder AN ist verpflichtet, die von seinen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen laufend zu entfernen (mindestens einmal wöchentlich). Wird dies versäumt, so steht dem AG das Recht zu, diese Verunreinigungen durch dritte Personen auf Kosten des AN entfernen zu lassen. Die anfallenden Kosten sind vom AN zu tragen, bei mehreren Verursachern werden sie im Verhältnis der jeweiligen Auftragssummen aufgeteilt und in Abzug
gebracht. Für die vom Auftragnehmer oder dessen Lieferanten auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte wird vom AG keine Haftung übernommen.
9. Subunternehmer:
Die gänzliche oder teilweise Weitergabe von Leistungen, die Gegenstand des Auftrages sind, durch den AN an dritte Personen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den AG; dieser ist berechtigt, die namhaft gemachten Personen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der AN ist verpflichtet, eine schriftliche rechtsverbindliche Erklärung des Subunternehmers über die volle Anerkennung sämtlicher zwischen dem AG und dem AN geschlossenen Vereinbarungen beizubringen. Die Genehmigung der Weitergabe durch den AG wird in jedem Fall erst mit Vorlage dieser Erklärung wirksam. AN und Subunternehmer haften dem AG solidarisch für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages. Dem AG steht es frei, bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung nach seiner Wahl den AN oder den Subunternehmer zum Teil oder voll in Anspruch zu nehmen. Anordnungen und Verfügungen der AG sind auch für den Subunternehmer bindend. Der AN ist verpflichtet, die Anordnungen und Verfügungen unverzüglich an den Subunternehmer weiterzugeben und haftet der AN dem AG für alle Schäden und sonstigen Nachteile, die diesem aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
entstehen.
10. Rücktritt vom Vertrag:
Gerät der AN in Verzug, so kann der AG entweder auf vertragsgemäße Erfüllung bestehen, oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird. Sollte der AN mit einer Teilleistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug geraten, so kann der AG - unbeschadet seines Rücktrittsrechts bezüglich der Gesamtleistung - auch nur hinsichtlich dieser Teilleistung oder der noch ausständigen Leistungen den Vertragsrücktritt erklären.
Der AG ist weiters berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des AN ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Der AN ist verpflichtet, unverzüglich nach Empfang von Abschlagszahlungen dem Subunternehmer die von diesem erbrachten Leistungen zu vergüten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der AG berechtigt, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung unmittelbar an den Subunternehmer zu leisten. Darüber hinaus kann der AG den Rücktritt vom Vertrag auch erklären, wenn sein Vertrag mit dem Bauherrn aufgelöst wird oder wenn, aus welchen Gründen auch immer, kein Bedarf für die vereinbarten Leistungen oder Teilleistungen mehr gegeben ist oder wenn der AN vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird. Weiters steht dem AG das Rücktrittsrecht auch dann zu, wenn vom AN zu vertretende Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen oder wenn der AN seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung beharrlich verletzt. In allen Fällen des Rücktritts hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten, weiter gehende vertragliche oder schadenersatzrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Der AN hat, wenn er den Vertragsrücktritt verschuldet hat, dem AG den wirklichen Schaden, im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Jedenfalls ist der AG berechtigt,
die restlichen oder fehlenden Arbeiten von Dritten ausführen und beenden zu lassen, wobei die damit verbundenen Mehrkosten zu Lasten des AN gehen.
11. Abnahme:
Es wird ausdrückliche förmliche Übernahme der Leistung vereinbart, welche nicht durch Benutzung oder Teilingebrauchnahme ersetzt werden kann. Der AN hat dem AG die Fertigstellung der Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sodann erfolgt binnen 30 Tagen eine vorläufige Abnahme der Leistungen des AN durch den AG. Die endgültige, förmliche Übernahme der Leistungen des AN erfolgt erst mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Erst mit dieser Übernahme endet die Gefahrtragung und beginnt die Gewährleistungsfrist des AN. Eine in sich abgeschlossene Teilleistung ist auf Verlangen des AN gesondert abzunehmen. Über Verlangen des AG ist eine Abnahme von Teilen der Leistung dann durchzuführen, wenn diese durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so kann die Abnahme bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
Das Ergebnis der Abnahme ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von beiden Vertragsteilen zu unterfertigen ist. Jeder Vertragspartner kann auf seine Kosten Sachverständige zuziehen. Die Abnahme kann in Abwesenheit des AN stattfinden, wenn dieser zum vereinbarten Termin nicht erscheint. In diesem Falle ist das Ergebnis der Abnahme dem AN binnen 8 Tagen schriftlich mitzuteilen.
12. Abrechnung:
Die Teil- und Schlussrechnung erfolgt laut Ausmaß. Für die Ausmaßfeststellung gelten die einschlägigen Bestimmungen der ÖNORMEN. Die in Teil- und Schlussrechnungen angeführten Summen sind positionsweise entsprechend dem LV aufzugliedern. Die Positionsnummern sind unverändert zu übernehmen.
Bezüglich der Abrechnung gelten die Texte der Leistungspositionen, auch wenn sie den jeweiligen ÖNORMEN widersprechen sollten. Der AN hat die erforderlichen Abrechnungs- und Ausfertigungspläne anzufertigen und die Abrechnung entsprechend den Positionen des LV aufzusetzen. Daraus entstehende Kosten sind in die EHP der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen, Entscheidungen über Ansätze und Mengen der Schlussrechnung werden dadurch nicht berührt. Teilschlussrechnungen sind nicht zulässig. Die Umsatzsteuer in der vorgeschriebenen Höhe ist sowohl bei Teil- als auch bei Schlussrechnung zu
berücksichtigen. Die Prüffrist beginnt erst ab dem Datum des Einlangens der förmlich und sachlich richtig gestellten Rechnung beim AG.
Die Schlussrechnung ist vom AN binnen 6 Wochen nach Abnahme vorzulegen. Unterlässt der AN dies trotz schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen, so ist der AG berechtigt, selbst eine Abrechnung aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen. Diese Arbeiten sind vom AN angemessen zu vergüten. Der dem AG durch die verspätete Schlussrechnungslegung entstehende Schaden ist vom AN zu ersetzen. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Weicht die Schlussrechnung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von 3 Monaten frühestens mit
schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages durch den AG.
13. Prüffristen, Zahlungsbedingungen:
Für Teil- und Schlussrechnungen gelten grundsätzlich 30 Tage Prüffrist, ab Eingangsstempel des AG. Sämtliche für die Prüfung notwendigen Unterlagen sind dem AG in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Teilleistungen werden binnen 14 Tagen nach Prüfung abzüglich 3 % Skonto von der anerkannten Bruttoabrechnungssumme sowie unter Einbehaltung eines 10%igen Deckungsrücklasses bezahlt, sofern bei der Auftragserteilung keine anderen Bedingungen vereinbart wurden. Die Schlussrechnung wird innerhalb von 30 Tagen nach Prüfung abzüglich 3 % Skonto von der anerkannten Bruttoabrechnungssumme bezahlt. Als Nettozahlungsziel gelten 90 Tage. Der AG ist berechtigt, unabhängig von der Einhaltung der Zahlungsfrist bei der Schlussrechnung für jede fristgerecht bezahlte Teilrechnung den angeführten Skontobetrag einzubehalten. Bei Banküberweisung gilt eine Zahlung als fristgerecht, wenn die Bank am Fälligkeitstag den Auftrag zur Überweisung erhalten hat. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag.
14. Allgemeine Kosten:
Zur Abdeckung von Kosten aus Schäden am Bauwerk, deren Verursacher nicht festgestellt werden können, ist der AG berechtigt 1 % der Rechnungssumme in Abzug zu bringen. Reparaturarbeiten von Bauschäden werden nur durch den AG oder dessen Vertreter beauftragt und sind durch
den AN gesondert in Rechnung zu stellen. Erschwernisse und erforderliche Schutzmaßnahmen, die durch Feuer, Diebstahl, Winter (Schneeschaufeln, Entleerungen, Abdeckungen, Verschließungen, etc.) und Schlechtwetter bedingt entstehen, werden nicht gesondert vergütet. Schäden, die am Gebäude, den geleisteten Arbeiten und an Geräten aus solchen Gründen entstehen (auch außerhalb der Arbeitszeit) sind in voller Höhe vom AN zu tragen. Einbauten aller Art, welche während der Baudauer im Objekt bleiben, dürfen nicht beschädigt werden und sind zu schützen. Beschädigungen aller Art werden, falls der Verursacher nicht festgestellt werden kann, zur Gänze gemäß den oben angeführten Bedingungen aufgeteilt und verrechnet. Wartezeiten im Baustellenbereich sowie Stillstandzeiten werden nicht vergütet. Sämtliche Auflagen, Trennungs- und Verwertungspflichten, die im Zuge der Baurestmassentrennungsverordnung dem AG bzw. Bauherrn angelastet werden, werden vom AN übernommen, der den AG diesbezüglich schad- und klaglos hält. Der AN gilt hinsichtlich der oben angeführten Verpflichtungen als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und kann vom AG jederzeit der zuständigen Behörde namhaft gemacht werden. Der AN verpflichtet sich, bis zur Legung der Schlussrechnung die ausgefüllten und unterfertigten Baurestmassennachweisformulare (nach Stoffgruppen) dem AG firmenmäßig gefertigt zu übergeben. Vor Übergabe dieser Formulare tritt eine Fälligkeit der Schlussrechnung nicht ein.
15. Gewährleistung/Garantie:
Der AN übernimmt die Garantie, dass seine Leistung die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften hat sowie den anerkannten Regeln der Wissenschaft, der Technik und des Handwerks entspricht. Diese Garantieleistung umfasst sowohl die erbrachte Leistung und Lieferung als Ganzes, als auch das verarbeitete Material. Bei Leistungen nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert; dies gilt auch für Muster, die erst nach Vertragsschluss beigebracht werden. Die Garantiefrist beträgt 3 Jahre (bei Feuchtigkeitsisolierungen und Isolierverglasungen 5 Jahre). Die Garantiefrist beginnt mit dem 1. Tag des übernächsten Monats nach der Übergabe des gesamten Objektes an den Bauherrn. Der AN verpflichtet sich, alle Schäden, die auf einen Mangel seiner Lieferung oder Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beheben.
Sollten die im LV oder in den Plänen beschriebenen Arbeiten oder Leistungen oder die mündlichen Weisungen der Bauleitung nach Meinung des AN den allgemein üblichen und konstruktiv richtigen Gepflogenheiten des Handwerkes widersprechen, so ist dies vom AN vor Beginn der Arbeiten dem AG schriftlich mitzuteilen. Mit der Ausführung der Arbeiten übernimmt der AN die volle Haftung für seine Leistungen. Auch nach Ablauf der Garantiefrist haftet der AN für von ihm verursachte Mängel und daraus resultierende Schäden, sofern er nicht beweist, dass ihn daran kein Verschulden trifft; der § 933 a Abs. 3 ABGB wird
ausgeschlossen (gilt ab 1.1.2002). Zur Erfüllung der Garantiepflicht wird vom AG ein Haftrücklass in einer Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme auf die Dauer der Garantiezeit einbehalten. Bei Erhalt einer abstrakten Bankgarantie eines österr. Kreditinstitutes wird der Haftrücklass innerhalb von 30 Tagen ausbezahlt. Der AN hat auch jene Kosten zu ersetzen, die anlässlich der Behebung eines Mangels zusätzlich auftreten (zB Leistungen anderer Subunternehmer,
Planungsänderungen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch örtliche Bauaufsicht, etc.). Diese Kosten können durch den AG vom Haftrücklass (Bankgarantie) in Abzug gebracht werden. Erfolgt im Zuge der Schadensbehebung durch AREV eine Tätigkeit bzw. Organisationsleistung, so wird diese dem AN in Rechnung gestellt, falls diese nicht über den Haftrücklass abgerechnet wird. Der AG kann bei wesentlichen, nicht leicht behebbaren oder unbehebbaren Mängeln auch Wandlung oder Schadenersatz begehren. Der AG ist berechtigt, die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wird vom AG die Mängelbehebung durch den AN verlangt, so sind die Mängel und Schäden vom AN bei Gefahr in Verzug sofort, sonst aber nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben.
16. Termine Pönale:
Der AN verpflichtet sich zur termingemäßen Erbringung seiner Leistung lt. jeweils aktuellem Terminplan. Die Termine für die Baudurchführung bzw. Leistung werden vom AG bei Auftragserteilung festgelegt und sind einzuhalten. Wird aufgrund der Bausubstanz oder aus anderen Gründen der festgesetzte Termin geändert, wird die neue Terminsituation gemeinsam festgesetzt und schriftlich bestätigt. Es haben alle Vertragspunkte aufgrund der neuen schriftlichen bestätigten Terminsituation Gültigkeit. Bei Terminüberschreitungen (auch Zwischentermine) verpflichtet sich der AN zur Bezahlung einer Konventionalstrafe, dies unbeschadet eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches des AG. Die Konventionalstrafe unterliegt keinem richterlichen Mäßigungsrecht und ist der Höhe nach unbeschränkt. Die Höhe der festgelegten Vertragsstrafe beträgt pro Kalendertag bei einer Bruttoauftragssumme
a) bis Euro 15.000,-- 1 % (mindestens jedoch Euro 75,--/Tag)
b) von Euro 15.000,-- bis 75.000,-- 0,5 % (mindestens Euro 110,--/Tag)
c) von Euro 75.000,-- bis 375.000,-- 0,3 % (mindestens Euro 350,--/Tag)
d) ab Euro 375.000,-- 0,1 % (mindestens Euro 440,--/Tag)
zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Bei Nichteinhaltung der vom AG festgesetzten Termine wird das Pönale je nach Auftragssumme bei der Schlussrechnung abgezogen.
17. Schriftverkehr:
Der gesamte Schriftverkehr, sowie die Teil- bzw. Schlussrechnungsstellung ist an die im Auftragsschreiben angeführte Adresse des AG zu richten. Schreiben des AG an den AN sind, wenn von diesem keine andere Adresse schriftlich bekannt gegeben wird, an die im Vertrag genannte Adresse zu senden und gelten, auch wenn sie dort nicht zustellbar sind, als zugegangen.
18. Versicherung:
Der AN ist verpflichtet, eine gültige Haftpflichtversicherung mindestens in Höhe der Auftragssumme und auf die Dauer der beauftragten Arbeiten abzuschließen; die daraus entstehenden Kosten sind in die EHP einzurechnen.Die Haftpflichtversicherung hat auch eine Deckung für Bearbeitungsschäden zu beinhalten. Der Abschluss und aufrechte Bestand der Versicherung ist vom AN dem AG auf Verlangen durch Versicherungsbestätigung nachzuweisen.
Zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche des AG aus Beschädigungen durch den AN tritt der AN bereits jetzt sämtliche das gegenständliche Bauvorhaben betreffenden Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag unwiderruflich an den AG ab und berechtigt den AG, diese Abtretung der Versicherungsgesellschaft gegenüber offen zu legen. Für das Bauvorhaben wird auf Wunsch des Bauherrn eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Zur Abdeckung der Versicherungsprämien ist der AG berechtigt 0,3 % der Rechnungssumme in Abzug zu bringen.
19. Kompensation:
Eine Aufrechnung der dem AN aus diesem Vertrag zustehenden Forderungen mit Gegenforderungen des AG ist ausgeschlossen. Mit der Annahme des Auftrages erklärt sich der AN ausdrücklich damit einverstanden, dass auch außerhalb dieses Vertrages gegen ihn bestehende Forderungen des AG gegen seine Forderungen aus diesem Vertrag aufgerechnet werden können.
20. Zahlungsverzug:
Bei Verzug des AN mit Zahlungen an den AG verpflichtet sich der AN zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe der vom AG zu bezahlenden Bankzinsen, mindestens jedoch 9 % p.a.
21. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird die Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Sprengel der AG seinen Sitz hat, vereinbart. Der AG ist aber auch berechtigt, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jenem Gericht, in dessen Sprengel die vom AN zu erbringende Leistung liegt, zu verklagen. Alle Vertragsverhältnisse zwischen dem AG und dem AN aus den laufenden Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
22. Datenschutz:
Wir nehmen den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten sehr ernst und behandeln die uns anvertrauten Daten entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen. Zum Zwecke der Leistungserbringung und dem Erhalt unserer Servicequalität ist die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch unser Unternehmen sowie unsere Fachabteilungen notwendig. Mit der Übergabe der Daten, stimmen sie dieser zweckgebundenen Verarbeitung ausdrücklich zu. In Abhängigkeit der Beauftragung und zur Leistungserbringung kann eine Datenübermittlung an Dritte notwendig sein. Keinesfalls werden Ihre Daten zu Werbe- oder Marketingzwecken weitergegeben. Personenbezogenen Daten werden in unseren Dateisystemen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorrätig gehalten. Eine Aufbewahrung über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen kann sich im
Einzelfall (auftragsbezogen) ergeben. Sie haben ein Recht auf Information gemäß § 43 DSG 2018, Auskunft gemäß § 44 DSG 2018 (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 45 DSG 2018. Zur Befriedigung ihrer Betroffenenrechte verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse geschaeftsleitung@arev.at. Wir werden ihr Begehren nach entsprechender Identitätsprüfung fristgerecht bearbeiten. Es besteht ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
AREV garantiert durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl die Einhaltung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie nationaler Datenschutz-Regelungen.
23. Änderungen und Ergänzungen, salvatorische Klausel:
Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform - dies gilt auch für den Fall einer Vereinbarung des Abgehens von der vereinbarten Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so steht dies der Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht entgegen.
Mai 2018